Bei der Gesamthöhe der Stützmauer von 2 m wäre nach Art. 10 aGBR nur eine Rückversetzung um die 1.20 übersteigende Mehrhöhe, d.h. um 0.80 m erforderlich gewesen. Das geltende GBR verweist für den Abstand von Stützmauern grundsätzlich auf die Bestimmungen des EG ZGB20 und eine Begrenzungslinie. Es setzt damit keine wesentlich höheren Abstände voraus (vgl. Art. 9 Abs. 5 GBR). Mit 4.90 m Abstand wäre nach aGBR sogar der Grenzabstand für bewohnte Nebenbauten (3 m, vgl. Art. 18 aGBR) oder der ordentliche Grenzabstand von 4 m eingehalten (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 45 aGBR).