k) Der Beschwerdeführer stört sich vor allem am Lärm, der von der Nutzung des Sitzplatzes auf der Stützmauer ausgeht. Menschlicher Verhaltenslärm, der mit der zonengemässen Nutzung verbunden ist, muss baurechtlich geduldet werden (vgl. Art. 24 BauG i .V.m. Art. 8 9 Abs. 2 BauV). Dem nachbarlichen Immissionsschutz wird insbesondere mit den Grenzabständen Rechnung getragen. Vorliegend hält die Stützmauer mit dem Sitzplatz rund 4.90 m Abstand zum Grundstück des Beschwerdeführers ein, was deutlich mehr ist als das kommunale Recht verlangt. Bei der Gesamthöhe der Stützmauer von 2 m wäre nach Art.