Die Sichtschutzwand war weder Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens noch Inhalt des Baugesuchs. Da sie nicht Verfahrensgegenstand war, durfte die Gemeinde darüber auch nicht entscheiden. Dass sie sich im Entscheid (Dispositiv) dennoch dazu geäussert hat, ist missverständlich. Die Ausführungen haben aber keinen Verfügungscharakter, sondern stellen Begründungen oder Erwägungen dar, die nicht in das Dispositiv gehören. Der Klarheit halber ist diese Passage des Entscheiddispositivs aufzuheben. Eine Sichtschutzwand ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 16 Vgl. Augenscheinprotokoll vom 5. Dezember 2019, S. 6 ff.; Beilagen zur Eingabe der Gemeinde vom 6. Dezember