i) Der Beschwerdeführer erklärt, er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Gemeinde in ihrem Entscheid nicht die Erstellung einer Sichtschutzwand auf der Stützmauer als Auflage verfügt habe. Wenn die Aufschüttung und Stützmauer nicht entfernt werden müssten, bleibe er weiterhin dem Lärm von Anlässen ausgesetzt.