g) Die vorgesehene Anböschung stellt eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD17 dar, die nach Anhörung der Beteiligten im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden kann. Das Projektänderungsgesuch hat das bewilligte Projekt ersetzt; die Löffelsteinmauer steht somit nicht mehr zur Diskussion; Verfahrensgegenstand ist nur noch die Anböschung.18 Die Gemeinde stimmte der Projektänderung am 23. Januar 2020 unter der Auflage zu, dass die Abstufung bepflanzt wird. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Projektänderung; in der Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll führte er aber aus, eine Böschung sei bei dieser Topographie möglich und durchaus zweckmässig.