Im angefochtenen Entscheid hielt die Gemeinde fest, die Stützmauer könnte in der bestehenden Form nicht bewilligt werden. Im bewilligten Projekt war vor der Stützmauer deshalb eine niedrigere Löffelsteinmauer als Abtreppung vorgesehen, die bepflanzt werden sollte. Nach dem Augenschein reichte der Beschwerdegegner eine Projektänderung ein, bei der eine bepflanzte Anböschung anstelle einer zweiten Mauer aus Löffelsteinen vorgesehen ist.