ästhetische Bestimmungen bei Stützmauern dahingehend aus, dass diese nicht mit einer Höhe von mehr als 1.20 m in Erscheinung treten sollen. Höhere Stützmauern sind nach ihrer langjährigen Praxis abzutreppen bzw. abzustufen und die Stufe ist zu bepflanzen. Dabei sind aus Sicht der Gemeinde grundsätzlich Böschungen einer Vormauer vorzuziehen. Mit der Bepflanzung soll die Mauer mit der Zeit "optisch verschwinden".16 Die vorliegend zu beurteilende Stützmauer weist keine Abstufung bzw. Abtreppung auf. Im angefochtenen Entscheid hielt die Gemeinde fest, die Stützmauer könnte in der bestehenden Form nicht bewilligt werden.