Die zu beurteilende Stützmauer liegt rund 4,9 m von der südlichen Parzellengrenze entfernt. Sie ist bis zu 2.0 m hoch und hält somit die Maximalhöhe gemäss Art. 10 aGBR ein. In ästhetischer Hinsicht galten für die Stützmauern die allgemeinen Ästhetikvorschriften. Die Grundnorm von Art. 24 aGBR verlangte eine gute Gesamtwirkung mit der bestehenden Umgebung. Terrainveränderungen, Böschungen, Stützmauern und dergleichen sind Teil der Umgebungsgestaltung. Hierzu bestimmte Art. 7 aGBR, dass die Umgebung von Bauten und Anlagen so zu gestalten ist, dass sich eine gute Einordnung in Landschaft und Siedlung ergibt.