e) Gemäss Art. 10 aGBR durften Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.20 m an die Grenze gestellt werden. Stützmauern zur Umgebungsgestaltung über 1.20 m Höhe waren um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen. Im ganzen Gemeindegebiet durften Stützmauern zudem nicht höher als 2.0 m sein (Art. 10 aGBR).