d) Nach unbestrittenen Angaben erstellte der Beschwerdegegner die Stützmauer mit der Aufschüttung bereits vor mehreren Jahren. Die erste Aufschüttung von Erdmaterial, die mit Bruchsteinen abgestützt wurde, nahm der Beschwerdegegner vor etwa 12 Jahren vor. Die Fertigstellung der Stützmauer erfolgte im Jahr 2010, was durch die Rechnung der Gartenbaufirma belegt ist.15 Massgebend ist demnach das Baureglement von 1998 in der Fassung von 2005. Es muss daher nicht geprüft werden, ob die Stützmauer den Bestimmungen des geltenden Art. 9 GBR entsprechen würde.