Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht mit Blick auf die ästhetische Beurteilung offen gelassen werden. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben dem anwendbaren Recht entspricht (vgl. Art. 2 BauG). In Bezug auf die ästhetischen Anforderungen wird zwar nach altem wie nach geltendem GBR eine gute Einordnung vorausgesetzt. Die kommunalen Vorschriften zu Stützmauern haben aber mehrmals geändert. Das Baureglement von 1998 enthielt in Art. 10 aGBR14 noch relativ ausführliche Bestimmungen zu Terrainveränderungen, Stütz- und Futtermauern. Mit der Revision von 2005 wurde diese Bestimmung geändert und vereinfacht.