c) Die umstrittene Stützmauer ist vom öffentlichen Raum aus nicht sichtbar, weshalb die Gemeinde erst aufgrund der baupolizeilichen Anzeige von ihrer Existenz erfuhr. Die Fünfjahresfrist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist nicht abgelaufen (vgl. Art. 46 Abs. 3 BauG). Bei nachträglichen Baugesuchen ist das Bauvorhaben grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Ausführung anwendbar war.13 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann die Frage nach dem anwendbaren Recht nicht mit Blick auf die ästhetische Beurteilung offen gelassen werden.