b) Wird ein Bauvorhaben ohne oder in Überschreitung der Baubewilligung ausgeführt, setzt die Baupolizeibehörde dem Grundeigentümer und gegebenenfalls der Person, welche die Widerrechtlichkeit zu verantworten hat, eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG).