3. Stützmauer und Projektänderung «Anböschung Stützmauer» a) Der Beschwerdegegner erstellte ohne Baubewilligung eine bis zu 2 m hohe Stützmauer aus Blocksteinen. Die Aufschüttung dient als Sitzplatz sowie für das Abstellen von Autos. Dafür reichte der Beschwerdegegner ein nachträgliches Baugesuch ein, das die Gemeinde bewilligte. Das Vorhaben umfasst auch eine niedrigere Vormauerung, die bepflanzt werden soll.11 Der Beschwerdeführer rügt, die 2 m hohe Stützmauer sei nach Art. 9 Abs. 4 GBR12 nicht zulässig.