Die BVD stellte dem Beschwerdeführer die Aktenstücke zu, die er im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhalten hatte, und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Im Beschwerdeverfahren vor der BVD nahm die Gemeinde Stellung zur gerügten Unterschreitung des grossen Grenzabstands und Gebäudeabstands, wozu sich der Beschwerdeführer ebenfalls äussern konnte. Der BVD kommt als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). Obwohl die Gehörsverletzungen nicht leicht wiegen, konnten sie im Beschwerdeverfahren ohne Nachteil für den Beschwerdeführer geheilt werden. Die Gehörsverletzungen sind aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.