In seiner Einsprache rügte der Beschwerdeführer, die Schreinerei halte den Grenz- und Gebäudeabstand gegenüber seiner Liegenschaft nicht ein. Im angefochtenen Entscheid nahm die Gemeinde nicht Stellung zu diesem Vorbringen. Die vollständig fehlende Begründung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.