d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig zu prüfen, beim Entscheid zu berücksichtigen und diesen zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.9