Das gilt unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Baubewilligungsbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Daher sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Eingaben der Gegenpartei zuzustellen.5 Vorliegend hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des IMM vom 23. Juli 2019, diverse Schreiben der Gemeinde und die Eingaben des Beschwerdegegners mit weiteren Unterlagen zur Dämmung der Werkstatt nicht zugestellt.6 Damit wurde sein rechtliches Gehör erheblich verletzt.