b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV3, Art. 21 ff. VRPG4) umfasst das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Baubewilligungsbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen.