2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer rügt mehrfache Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Gemeinde habe die Baugesuchakten nicht ergänzen lassen, so dass ihm wesentliche Gesichtspunkte für die lärmrechtliche Beurteilung nicht zugänglich gewesen seien. Er habe zum Bericht des IMM vom 23. Juli 2019 somit nicht Stellung nehmen können und sei auch nicht zur Begehung des IMM eingeladen worden. Im angefochtenen Entscheid sei die Gemeinde nicht auf seine Vorbringen zum Grenz- und Gebäudeabstand eingegangen.