Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019, die Beschwerde sei abzuweisen und der Bauentscheid in allen Teilen zu bestätigen. Die Gemeinde reichte am 14. Oktober 2019 eine Stellungnahme ohne expliziten Verfahrensantrag ein. Das IMM nahm mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 Stellung zu den immissionsrechtlichen Rügen der Beschwerde. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten verzichteten auf eine Stellungnahme. 5. Das Rechtsamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Aktenstücke nicht erhalten hatte. Es stellte ihm diese zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon der Beschwerdeführer Gebrauch machte.