Diese Wiederherstellungsfrist erstreckte sie um insgesamt drei Jahre (zwei Jahre für das Einreichen eines Gesamtkonzepts, ein Jahr für dessen Umsetzung). Weiter verfügte sie, dass Teile, die vorher durch höhere Gewalt untergehen, nicht ersetzt werden dürften und keine Erneuerung zulässig sei. Zudem verkürze sich die Wiederherstellungsfrist auf einen Monat, wenn in den Partyzelten weiterhin zu Unzeiten Lärm verursacht werde oder wenn bis am 21. September 2021 kein bewilligungsfähiges Gesamtkonzept eingereicht werde.