Aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers stellte die Gemeinde im August 2018 fest, dass der Beschwerdegegner auf dem Grundstück ohne Baubewilligung Terrainveränderungen vorgenommen, eine Stützmauer mit Blocksteinen erstellt und auf dieser Aufschüttung drei Partyzelte montiert hat. Sie forderte ihn zur Stellungnahme auf und wies darauf hin, dass baubewilligungspflichtige Arbeiten sofort einzustellen seien. Der Beschwerdegegner erklärte, er habe 2008 eine Aufschüttung mit Stützmauer zur Nutzung als Gartensitzplatz und als Fahrzeugabstellfläche erstellt.