1. Der Beschwerdegegner betreibt auf der Parzelle Jens Gbbl. Nr. H.________ eine Schreinerei. Das langgezogene Grundstück Nr. H.________ ist teils der Bauzone, teils der Landwirtschaftszone zugeteilt. Der östliche Teil, auf dem sich das Schreinereigebäude und eine Nebenbaute befinden, liegt in der Dorfzone 2-geschossig (D2). Aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers stellte die Gemeinde im August 2018 fest, dass der Beschwerdegegner auf dem Grundstück ohne Baubewilligung Terrainveränderungen vorgenommen, eine Stützmauer mit Blocksteinen erstellt und auf dieser Aufschüttung drei Partyzelte montiert hat.