Bis dahin sind ebenfalls sämtliche betriebsspezifischen Einrichtungen aus den Räumlichkeiten zu entfernen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte wird verpflichtet, die Wiederherstellung zu dulden." Im Übrigen wird die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 26. Juli 2019 bestätigt. 16 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2019/145 Seite 14 von 15