d) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG). Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und kann keinen Parteikostenersatz beanspruchen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid