Entsprechend ist dem Beschwerdeführer das zu den Akten des Beschwerdeverfahrens gereichte Original der Rechnung des Regierungsstatthalteramtes vom 16. August 2019 zu retournieren. c) Der Beschwerdeführer dringt mit den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen nicht durch. Als unterliegende Partei hat er die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG16). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV).