Für eine Kostenüberwälzung auf die Grundeigentümerin oder auf das für diese handelnde Verwaltungsratsmitglied besteht keine gesetzliche Grundlage. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt dem Beschwerdeführer die Kosten des 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 15 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N 18b RA Nr. 110/2019/145 Seite 13 von 15 erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'137.55 auferlegt hat. Die dagegen gerichtete Rüge ist unbegründet.