Dafür besteht jedoch vorliegend kein Anlass. Die mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Verfahrenskosten setzen sich gemäss deren Erwägung 10 zusammen aus einer Gebühr des Regierungsstatthalteramtes von Fr. 400.– sowie Gebühren der Gemeinde von Fr. 737.55. Gesamthaft wurden dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten von Fr. 1'137.55 auferlegt. Diese stehen in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Aufwand.