Bei der Bestimmung der Verfahrenskosten ist der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen; insbesondere kann bei kleinen Bauvorhaben oder bei verhältnismässig hohen Expertisekosten von einer vollen Kostenüberwälzung an den Gesuchsteller abgesehen werden (Art. 52 Abs. 2 BewD). Dafür besteht jedoch vorliegend kein Anlass.