13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 12 RA Nr. 110/2019/145 Seite 11 von 15 RA Nr. 110/2019/145 Seite 12 von 15 4. Kosten a) Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auferlegt werden sollen. Nicht er, sondern die Grundeigentümerin bzw. das für diese handelnde Verwaltungsratsmitglied habe diese verursacht. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Dies gilt unabhängig vom Verfahrensergebnis und den Gründen für dieses.