Damit wird gewährleistet, dass die Wiederherstellungsanordnung durchsetzbar ist. Das Rechtsamt hat daher den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 27. September 2019 mitgeteilt, es werde in Betracht gezogen, die angefochtene Verfügung mit einer Verpflichtung der Grundeigentümerin, die Wiederherstellung zu dulden, zu ergänzen. Dagegen wurden im Rahmen der Gehörsgewährung von den Verfahrensbeteiligten keine Einwände erhoben. Die fragliche Ergänzung wird mit vorliegendem Entscheid angeordnet.