e) Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist die Wiederherstellungsverfügung an den Störer zu richten. Als Störer gilt, wer die Baurechtswidrigkeit selber oder durch Personen, für deren Verhalten er verantwortlich ist, verursacht hat. Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG richten sich Wiederherstellungsanordnungen in erster Linie an die Grundeigentümerschaft (bzw. gegebenenfalls an die Inhaberschaft eines Baurechts). Die Grundeigentümerschaft gilt als sogenannte Zustandsstörerin, da sie über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche bzw. tatsächliche Gewalt hat. Daneben kann sich eine Wiederherstellungsanordnung gegen