Geschäftsräumlichkeiten zu finden. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird daher von Amtes wegen neu angesetzt bis 31. Januar 2020. Diese Fristansetzung betrifft nur die baupolizeiliche Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Grundeigentümerin bleiben davon unberührt. Insbesondere hat die baupolizeiliche Wiederherstellungsfrist keinen Einfluss auf die Dauer bzw. Beendigung des Mietverhältnisses oder die Wirksamkeit einer zivilgerichtlich angeordneten Ausweisung.