d) Aufgrund der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verstrichenen Zeit muss jedoch die Wiederherstellungsfrist aus Gründen der Verhältnismässigkeit neu angesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Kanton Bern Kündigungen von Mietverträgen per 31. Dezember nicht üblich sind und es daher schwierig wäre, zum Jahreswechsel neue 10 Vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 12 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a RA Nr. 110/2019/145 Seite 10 von 15