Die Umsetzungsfrist von rund 2 Monaten ist verhältnismässig, zumal aufgrund der im Mietschlichtungsverfahren getroffenen Einigung zwischen Grundeigentümerin und Beschwerdeführer seit rund einem Jahr feststeht, dass das Mietverhältnis spätestens auf den 31. Oktober 2019 endet. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine summarische Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens.