c) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Wiederherstellungsanordnung gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung diesen Vorgaben widerspricht. Die Beendigung der unbewilligten Nutzung und die Entfernung der betriebsspezifischen Einrichtungen sind als Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Die Umsetzungsfrist von rund 2 Monaten ist verhältnismässig, zumal aufgrund der im Mietschlichtungsverfahren getroffenen Einigung zwischen Grundeigentümerin und Beschwerdeführer seit rund einem Jahr feststeht, dass das Mietverhältnis spätestens auf den 31. Oktober 2019 endet.