Der Beschwerdeführer bestreitet die Mängelliste nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat innert der zunächst bis 15. Februar 2019 angesetzten und bis 30. April 2019 verlängerten9 Frist kein verbessertes Baugesuch eingereicht. Die Mängel des Baugesuches wurden also nicht behoben. Das Baugesuch war daher gemäss Art. 18 Abs. 1 BewD abzuschreiben. Das Regierungsstatthalteramt hat dazu vorgängig das rechtliche Gehör gewährt und schliesslich mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren abgeschrieben. Dieses Vorgehen war korrekt. Die Abschreibung des Baubewilligungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. 3. Wiederherstellung