Die BVE hat mit Entscheid vom 12. November 2018 (RA Nr. 110/2018/80) festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bis am 31. Oktober 2019 rechtskräftig erstreckten Mietverhältnisses unabhängig von der schriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerin ein schützenswertes Interesse am Baubewilligungsverfahren habe. Das Regierungsstatthalteramt führte daher in seinem Schreiben vom 15. Januar 2019 die fehlende Unterschrift der Grundeigentümerin auf dem Baugesuchsformular zu Recht nicht als zu verbessernden Mangel an. Offenbar verlangte es zunächst die Unterzeichnung des Situationsplans durch die Grundeigentümerin.