d) In baurechtlicher Hinsicht liegt die Verantwortung für die vollständige und widerspruchsfreie Einreichung des Baugesuchs samt allen erforderlichen Unterlagen beim Baugesuchsteller.7 Es ist Sache des Baugesuchstellers, sich so zu organisieren, dass er das Baugesuch den gesetzlichen Vorschriften entsprechend einreichen kann. e) Stellt die Baubewilligungsbehörde bei der vorläufigen Prüfung eines Baugesuches formelle Mängel fest, weist sie das Gesuch zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis darauf, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird (Art. 18 Abs. 1 BewD).