c) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er die fraglichen Angaben und Unterlagen eingereicht habe. Ebenso wenig legt er dar, dass sein Baugesuch auch ohne diese den gesetzlichen Anforderungen genüge. Er vertritt die Ansicht, dass ihm die Mängel des Baugesuchs nicht angelastet werden dürften, da er beim Ausfüllen der Baugesuchsformulare und bei der Beschaffung der Unterlagen keine Unterstützung erhalten habe, namentlich seitens der Grundeigentümerin.