Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 hat es festgehalten, dass die fraglichen Akten nicht eingegangen seien, und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Abschreibung des Verfahrens angekündigt. In der angefochtenen Verfügung hält es fest, dass die dem Beschwerdeführer mitgeteilten Mängel des Baugesuches nicht behoben bzw. die geforderten Akten und Pläne nicht eingereicht worden seien, demnach das Gesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren abzuschreiben sei.