b) Das Regierungsstatthalteramt hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass sein Baugesuch den formellen Anforderungen nicht genüge. Es hat die fehlenden Angaben und Unterlagen im Einzelnen aufgelistet. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 hat es festgehalten, dass die fraglichen Akten nicht eingegangen seien, und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Abschreibung des Verfahrens angekündigt.