Hinsichtlich der Frage der Kostentragung ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu bejahen. Weitere Abklärungen zum Rechtsschutzinteresse müssen nicht getroffen werden. Wie zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ohnehin abzuweisen. 2. Mangelhaftes Baugesuch