f) Aus den Unterlagen, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht hat, geht hervor, dass er vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 30. September 2019 im zivilrechtlichen Ausweisungsverfahren verpflichtet worden ist, die fragliche Liegenschaft bis spätestens 15. Oktober 2019, 12 Uhr zu räumen. Damit ist fraglich, inwiefern er noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Frage hat, ob das Baubewilligungsverfahren zu Recht abgeschrieben wurde. Hinsichtlich der Frage der Kostentragung ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu bejahen.