e) Der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, er habe die Nichterfüllung der formellen Anforderungen an das Baugesuch nicht zu vertreten. Sinngemäss wendet er sich damit auch gegen die mit der angefochtenen Verfügung gezogene Konsequenz, wonach das mit dem Baugesuch des Beschwerdeführers eingeleitete Baubewilligungsverfahren abzuschreiben ist und er die Verfahrenskosten zu tragen hat. Demnach beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Beschwerde, namentlich im Kostenpunkt. Darauf ist einzutreten.