c) Das Regierungsstatthalteramt macht in seiner Stellungnahme vom 10. September 2019 geltend, der Beschwerde könne nicht entnommen werden, welche Anträge der Beschwerdeführer stelle. Auch setze er sich inhaltlich nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Streitigkeiten mit der Ver-mieterschaft stünden mit dieser in keinem erkennbaren Zusammenhang. Die Mindestanforderungen an die Begründung einer Beschwerde seien nicht eingehalten, es sei daher nicht auf diese einzutreten.