b) Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller durch die angefochtene Verfügung, mit der das Baubewilligungsverfahren abgeschrieben wird und ihm Kosten auferlegt werden, beschwert. Zudem ist er Adressat der Wiederherstellungsanordnung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdefrist wurde gewahrt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.