Der Beschwerdeführer reichte am 1. Oktober 2019 (Eingang beim Rechtsamt der BVE am 7. Oktober 2019) eine Stellungnahme mit Beilagen ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Oktober 2019 (Eingang beim Rechtsamt der BVE am 15. Oktober 2019) hielt er sinngemäss an seinen Anträgen fest. Zur Frage der Ergänzung der angefochtenen Verfügung äusserte er sich nicht. Das Regierungsstatthalteramt erklärte sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 mit der fraglichen Ergänzung der angefochtenen Verfügung einverstanden und hielt im Übrigen an seiner Auffassung fest.