Mit Verfügung vom 27. September 2019 gewährte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zur in Betracht gezogenen Ergänzung von Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach die von Amtes wegen am Verfahren beteiligte Grundeigentümerin zur Duldung der Wiederherstellung verpflichtet werden solle. Die Verfahrensbeteiligten erhielten zudem Gelegenheit für die Einreichung von Schlussbemerkungen. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Oktober 2019 (Eingang beim Rechtsamt der BVE am 7. Oktober 2019) eine Stellungnahme mit Beilagen ein.